Umgang mit der „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22.3.2020“ in Kleingartenanlagen

Vorbemerkung: Der Kleingarten kann weiterhin bewirtschaftet und genutzt werden.

Allerdings empfiehlt der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburger e.V. (LGH) folgende Einschränkungen aufgrund der Allgemeinverfügung zu beachten:

Auf der Parzelle:

  • Nutzung nur durch Pächterinnen und Pächter und durch die zum Haushalt zugehörigen Personen.
  • Kleingarten nur zum Bewirtschaften und Erholen nutzen.
  • Partys, private Treffen oder sonstige Aktivitäten mit anderen Personen sind zu unterlassen.

Auf den Gemeinschaftsflächen sind die Anordnung der Allgemeinverfügung zu beachten:

  • Personen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.
  • Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m nicht.
  • Die Nutzung des Vereinshauses ist untersagt.

Sonstige Hinweise:

  • Es finden derzeit keine Wertermittlungen statt.
  • Gemeinschaftsarbeiten im Kleingartenverein sind untersagt.
  • Wasseranstellen ist erlaubt.

Die Verhaltensregeln gelten zunächst bis zum 30. April 2020.

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